Für jeden Hund, welcher älter als drei Monate ist, muss bei der Wohnsitzgemeinde die Hundetaxe von Fr. 120.00 bezahlt werden.
Sie wird jedes Jahr im Mai fällig; die Abteilung Finanzen stellt die Rechnung direkt dem Hundehalter zu.
Wird ein Hund zwischen dem 31. Oktober und dem 30. April drei Monate alt und damit taxpflichtig, muss nur die Hälfte der Taxe bezahlt werden.
Wer nach der Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal den Wohnsitz wechselt, muss für das laufende Jahr keine weitere Hundetaxe bezahlen.
Ausnahmen bzw. Verzicht auf Hundetaxe Keine Taxe bezahlen müssen Halter/innen von Hunden, welche im Einsatz sind als
- Sanitätshunde
- Lawinenhunde
- Katastrophen- und Flächensuchhunde
- Blindenführhunde
- Schweisshunde
- Diensthunde
- zu vermittelnde Hunde in Tierheimen